Willkommen!
Willkommen auf der Webseite für Erbrecht der Rechtsanwälte Zipper & Collegen, Schwetzingen.

Wir beraten unsere Mandanten zu allen erbrechtlichen Themen wie Testament, Erbschaft, Pflichtteil, Vermächtnis, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Ausschlagung und Annahme der Erbschaft, Erbfolge, etc..

Wir sind Ansprechpartner für Testierende, Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer.

Durch eine sorgfältige und kompetente anwaltliche Beratung kann bei der Abwicklung der Erbschaft, der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen viel Zeit und Geld gespart werden und eine weitere Belastung der Erben vermieden werden.

Wir beraten Sie auch gerne bei der Erstellung Ihrer Vermögensnachfolge, sei dies in der Erarbeitung und Ausarbeitung eines Erbvertrags, bei der Erstellung eines Testaments oder eines Vermächtnisses oder z.Bsp. bei den Schnittstellen zum Familienrecht, insbesondere bei der Erstellung von Eheverträgen und den diesbezüglichen Wechselwirkungen zum Erbrecht.

Unsere Webseite will Ihnen im Vorfeld einer anwaltlichen Beratung oder bei der Klärung erster Fragen eine Hilfestellung geben. Wir sind dabei stets durch Erweiterung und Überarbeitung unseres Angebot bemüht, Ihnen auf einfache Weise einen möglichst weiten Überblick über das Erbrecht zu gewähren.






Wussten Sie...
...das die vollständige Enterbung die Ausnahme ist?
Eine vollständige Enterbung seiner Verwandten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das Erbrecht kennt einen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wird ein Angehöriger des Erblassers enterbt kann dieser den Pflichtteil geltend machen. Auch wenn dem Angehörigen ein Erbteil hinterlassen wird, der kleiner als der Pflichtteil ist kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzungsansprüche geltend machen.

» weitere Irrtümer



Erbrechtliche Begriffe - einfach erklärt. Zum Beispiel:

Bürgermeistertestament
Das Bürgermeistertestament ist ein Nottestament. Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen.Tritt der Todesfall nicht ein, verliert das Testament seine Gültigkeit mit dem Ablauf von 3 Monaten.

» weitere erbrechtliche Begriffe

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