Keine Bindungswirkung des Erbscheinverfahrens für das Streitverfahren

Urteile

Streiten die Parteien um die Erbenstellung im Erbscheinsverfahren hindert das bei dem Nachlassgericht geführte Erbscheinsverfahren nicht vor Erhebung der Feststellungsklage im Streitverfahren.

Die durch das Nachlassgericht getroffenen Feststellungen im Erbscheinsverfahren binden das Streitgericht bei seiner Entscheidung nicht.

Der BGH hat mit Urteil vom 14.04.10 (Az. IV ZR 135/08) hierzu entschieden:

„Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten. Diese fehlende Bindungswirkung ergibt sich daraus, dass dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt. Er kann vielmehr jederzeit nach § 2361 BGB eingezogen werden. (…) Unabhängig vom entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe vor dem Prozessgericht mithin jederzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (BGHZ 47, 58, 66).“

Die (potentiellen) Miterben sind im Falle der Klage auf Feststellung des Erbrechts keine notwendigen Streitgenossen, die gemeinsam zu verklagen sind.
Bei der Klage auf Feststellung des Erbrechts des Klägers soll gerade geklärt werden, wer Erbe geworden ist. Mit einer solchen Klage wird kein Recht geltend gemacht, das materiell-rechtlich nur gegen alle in Betracht kommenden Miterben gleichzeitig ausgeübt werden könnte.
Die Klage gegen einen einzelnen Miterben ist zulässig.

 


Schlagworte: Miterbenrecht; Erbschein; Erbscheinsverfahren; Streiverfahren; Feststellungsklage Testament; Erbeinsetzung

Keine Bindungswirkung des Erbscheinverfahrens für das Streitverfahren

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