Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers
Anstelle eines Erben kann auch der Gläubiger einer gegen den Nachlass bestehenden und titulierten Verbindlichkeit den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen (§§ 792, 896 ZPO).
Stellt ein Nachlassgläubiger Antrag auf Erteilung seines Erbscheins, so ist ihm durch das Nachlassgericht die ihm grundsätzlich obliegende Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt zu erlassen, wenn er zum Erbrecht aus eigenem Wissen keine Angaben machen kann.
Das LG Kassel entschied mit Beschluss vom 11.09.2009 (Az. 3 T 478/09) hierzu:
„Gemäß § 792 ZPO kann ein Gläubiger anstelle des Schuldners die Erteilung eines Erbscheins beantragen, wenn der Gläubiger einen solchen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt. (…) Die Umschreibung des Titels bzw. der Klausel gem. § 727 ZPO setzt den Nachweis der Rechtsnachfolge – sofern dieser nicht offenkundig ist – durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden voraus. Insofern ist die Beschwerdeführerin auf die Erteilung des Erbscheins angewiesen. (…) Im Hinblick auf weiter erforderliche Angaben (ist) bestimmt, dass der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern habe, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Diese eidesstattliche Versicherung i.S.v. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB ist vom Antragsteller höchstpersönlich und im Fall des § 792 ZPO vom Gläubiger höchstpersönlich abzugeben. (…) Auch im Fall der Beantragung eines Erbscheins durch den Gläubiger gem. § 792 ZPO handelt es sich bei dem Formerfordernis gem. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB um ein solches, das regelmäßig einzuhalten ist (LG Hildesheim MDR 1962, 56; LG Leipzig Rpfleger 2008, 655). Gleichwohl ist es vorliegend geboten, gem. § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB der Beschwerdeführerin die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zu erlassen, denn sie ist nicht erforderlich. Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung dient der Glaubhaftmachung der im Antrag angegebenen Umstände. (…) Weil man von einem Gläubiger – anders als von einem Erben – nicht erwarten kann, dass ihm alle für das Erbrecht des Erben maßgeblichen Umstände aufgrund der familiären Verhältnisse bekannt sind, kommt der Amtsermittlungsverpflichtung im Falle der Beantragung eines Erbscheins durch den Gläubiger gem. § 792 ZPO besondere Bedeutung zu (vgl. LG Hildesheim MDR 1962, 56). (…) Steht aufgrund der nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Gläubigerin fest, dass deren vertretungsberechtigte Organe keinerlei Kenntnisse von den das Erbrecht auslösenden bzw. beeinflussenden Umständen haben, erschiene das Bestehen auf der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB als bloße Förmelei.“
Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers
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