Berücksichtigung der Lebensversicherung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Privilegiert sind Schenkungen, die aufgrund einer sittlichen Pflicht getätigt worden waren.
Liegt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch vor, richtet sich die Höhe des Ergänzungsanspruchs nicht nach der Gesamthöhe der Beiträge, die in die Lebensversicherung eingezahlt worden waren sondern nach der Gesamtleistung der Lebensversicherung.
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.02.10, Az. 12 U 68109