Berücksichtigung der Lebensversicherung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Leistungen aus einer Lebensversicherung an einen Dritten aufgrund eines zu Lebzeiten widerruflichen Bezugsrechts lösen Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten aus, wenn diese Leistungen keine privilgierten Schenkungen sind. Privilegiert sind Schenkungen, die aufgrund einer sittlichen Pflicht getätigt worden waren.
Liegt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch vor, richtet sich die Höhe des Ergänzungsanspruchs nicht nach der Gesamthöhe der Beiträge, die in die Lebensversicherung eingezahlt worden waren sondern nach der Gesamtleistung der Lebensversicherung.
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.02.10, Az. 12 U 68109
Berücksichtigung der Lebensversicherung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
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