Kosten des Erbscheins - Schadenersatz gegen die Bank
Banken sind bei Erbfällen aus Angst an den Falschen zu leisten besonders vorsichtigt.
Die Banken verlangen regelmäßig von den Erben, die auf die Konten des Erblassers zugreifen wollen, die Vorlage eines Erbscheins.
Kann der Erbe jedoch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorlegen und bestehen an der Erbenstellung keine wesentlichen Zweifel, so kann die Bank von dem Erben nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Dies auch dann nicht, wenn das Testament bereits 25 Jahre alt ist.
Besteht die Bank dennoch auf der Vorlage eines Erbscheins können die durch das Erbscheinsverfahren angefallenen Kosten als Schadenersatzanspruch gegen die Bank geltend gemacht werden (LG Berlin, Urteil vom 13.11.2008, Az. 37 S 5/08).
Kosten des Erbscheins - Schadenersatz gegen die Bank
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