Gesamtschuldnerische Haftung der Erben
Miterben haften auch nach der Auseinandersetzung des Nachlasses gemeinsam als Gesamtschuldner für eine nicht schon vor der Teilung getilgte Verbindlichkeit des Nachlasses.
Wird nur ein Miterbe von dem Gläubiger in Anspruch genommen, kann der in Anspruch genommene Miterbe den Ausgleich der Leistung im Innenverhältnis von den anderen Miterben verlangen
Dies hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 05.05.09 (Az. 12 U 3/09) bestätigt.