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Erbrechtsreform 2010

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Am 01.01.2010 tritt die Neuregelung des Erbrechts in Kraft.

Das neue Erbrecht greift hauptsächlich in das bestehende Pflichtteilsrecht ein und erweitert die Möglichkeit einer Stundung. Ziel war es, die teilweise komplizierten Pflichtteilsregelungen zu vereinfachen, den heutigen Bedürfnissen anzupassen und gerechter zu gestalten.

 

So wird künftig eine weitergehende Berücksichtigung von Pflegeleistungen naher Angehöriger möglich sein. Die bisherige Voraussetzung, dass die durch einen Abkömmling erbrachte Pflegeleistung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn dieser aufgrund der Pflegeleistung auf eigenes Einkommen verzichtet ist bisher als ungerecht empfunden worden und fällt ab dem 01.01.2010 weg.

 

Ebenfalls überarbeitet und an die gesellschaftliche Entwicklung angepasst worden ist die Möglichkeit, den Pflichtteil zu entziehen. Hiermit wird die Testierfreiheit des Erblassers gestärkt und der familiären Verantwortung Rechnung getragen. Die Entziehungsgründe ab 2010 geltend künftig für alle Pflichtteilsberechtigten gleichermaßen. Darüber hinaus werden künftig auch Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen (Stief- oder Pflegekinder).

 

Die Entziehung des Pflichtteils soll künftig auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber eine schwere Straftat begeht.

Der durch die Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils geschützte Personenkreis ist hierdurch erheblich erweitert worden. Weiter berechtigt die Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr ohne Bewährung oder die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt aufgrund einer solchen Tat zur Entziehung des Pflichtteils, wenn die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Unberührt bleiben dagegen die Höhe der Pflichtteile von Abkömmlingen, Eltern sowie der Ehegatten.

 

Wie bisher auch beträgt der Pflichtteil dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Möglichkeit der Stundung, also das zeitliche Hinausschieben der Auszahlung des Pflichtteils durch den Erben, ist erweitert worden. Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, ist der Erbe bei Geltendmachung der Pflichtteile häufig gezwungen, diese Vermögenswerte zu veräußern, um die Pflichtteile bedienen zu können. Um dies zu verhindern, sind mit der Erbrechtsreform die Stundungsmöglichkeiten maßvoll erweitert worden.

 

Nunmehr steht auch die Möglichkeit der Stundung auch Erben zur Verfügung, die nicht pflichtteilsberechtigt sind. In der Praxis bedeutend ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögensgegenstände, kann dem Erben, wenn die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgte, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen.

Als ungerecht empfunden worden war dabei, dass der Wert des Geschenks unabhängig des Zeitablaufs zu berücksichtigen war, wenn die Schenkung nur innerhalb von 10 Jahren seit dem Erbfall erfolgt war. Künftig wird der Zeitablauf derart berücksichtigt, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs für jedes Jahr, dass seit der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist 10% des Werts des Geschenks in Abzug zu bringen sind. So sind z. B. Schenkungen, die im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt sind mit ihrem vollen Wert, im zweiten Jahr vor dem Erbfall mit 90% ihres Wertes und im 10. Jahr vor dem Erbfall mit nur noch 10% zu berücksichtigen. Nach Ablauf der 10 Jahres Frist bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

 

Durch die Erbrechtsreform sind weiter die Verjährungsregelungen angepasst worden. Künftig gilt die 3-jährige Regelverjährung auch im Erbrecht. Die bisher geltende 30-jährige Verjährungsfrist bildet künftig die Ausnahme. Es werden auch bereits entstandene erbrechtliche Ansprüche von der Verjährungsregelung erfasst. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich bei bestehenden Ansprüchen zeitnah von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die mögliche Verjährung der Ansprüche zu verhindern.

 

Rechtsanwalt Frederick Pitz




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