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Für Ehegatten besteht die gesetzliche Möglichkeit ein „gemeinsames“ Testament zu erstellen.
Dieses gemeinsame Testament entsteht in einer einheitlichen Urkunde und stellt lediglich eine Formerleichterung für die Ehegatten dar.
Ausreichend beim Ehegattentestament ist es, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehegatten das Testament unterzeichnen.
Probleme kommen häufig bei der Bindungswirkung auf, wenn ein Ehegatte nicht mehr an seine Verfügung gebunden sein möchte und diese ändern oder beseitigen möchte.
Je nach Regelung ist dies nur gemeinschaftlich möglich bzw. nach dem Eintritt des Erbfalls nur durch Anfechtung / Ausschlagung.
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Erbrechtliche Begriffe - Verständlich erklärt
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