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Der Erbe kann innerhalb der gesetzlichen Frist die Erbschaft ausschlagen. Eine Erbschaft muss nicht angenommen werden.
Schlägt der Erbe aus, wird er behandelt, wie wenn er zu keinem Zeitpunkt Erbe geworden wäre.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
Aufgrund der kurzen Ausschlagungsfrist (regelmäßig nur 6 Wochen ab Kenntnis) und der weitreichenden Folgen ist dringend eine anwaltlicher Beratung bereits kurz nach der Kenntnis von der Erbschaft zu empfehlen.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist oder Annahme der Erbschaft ist die Ausschlagung nicht mehr möglich.
Nicht ausschlagen kann der Staat als Erbe.
Siehe auch:
[ Erbschaft ]
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Erbrechtliche Begriffe - Verständlich erklärt
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