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Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft bedarf es im Regelfall nicht. Ein aktives Tun zur Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich aber möglich. Mit dem Erbfall fällt der Nachlass den Erben an.
Es besteht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn sie angenommen ist.
Aufgrund dieser Regelung ist bei Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen für den Nachlass innerhalb der Ausschlagungsfrist und späterer (rechtzeitiger) Ausschlagung oft streitig, ob die Erbschaft nicht doch (durch schlüssiges Handeln) angenommen worden ist.
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Erbrechtliche Begriffe - Verständlich erklärt
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