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Dreißigster


Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Bei dem Dreißigsten handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch.

Siehe auch:
[ Erbfall ] [ Erblasser ]






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Erbrechtliche Begriffe - Verständlich erklärt

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