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Dürftigkeitseinrede
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Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.
Siehe auch:
[ Nachlassverwaltung ] [ Nachlassinsolvenzverfahren ]
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Erbrechtliche Begriffe - Verständlich erklärt
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