Testament richtig verfassen
Nahezu jeder Bundesbürger häuft im Laufe seines Lebens Vermögenswerte an: Bargeld, Immobilien, Schmuck, Uhren, Fahrzeuge, Gemälde, etc. oder ganz banal, die Haushaltseinrichtung.
Diese Gegenstände sollen auf die dem Testierenden Nahestehenden, dessen Familie und Freunde übertragen werden.
Hierfür bietet das deutsche Erbrecht dem Testierenden die Möglichkeit mittels Testament und Erbvertrag über seinen Nachlass zu verfügen.
Hat der Testierende kein Testament errichtet, findet bei seinem Tod die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Lesen Sie zur gesetzlichen Erbfolge unseren Beitrag Die Erbfolge
Möchte der Testierende ein Testament errichten, stehen ihm mehrere Möglichkeiten offen.
Der Testierende kann entweder sein Testament mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder bei einem Notar errichten und dort hinterlegen.
Er kann sein Testament auch daheim errichten. Eine Hinterlegung des Testaments ist in vielen Fällen nicht notwendig.
Möchte der Testierende sein Testament privatschriftlich daheim errichten, hat er einige Formvorschriften zu beachten, die im Folgenden näher dargelegt werden sollen.
Die gesetzlichen Formvorschriften sind genau zu beachten. Zum Schutz vor Fälschungen oder nachträglichen Änderungen sind Testamente, die die gesetzlichen Formen nicht einhalten nichtig. Es tritt dann statt des testamentarisch bestimmten Willens des Verstorbenen die gesetzliche Erbfolge ein.
In den meisten Fällen werden die gesetzlichen Formen aus Unkenntnis oder fehlerhafter Interpretation nicht eingehalten.
I. Schriftform – eigenhändig geschrieben und unterschrieben
Das Testament muss vom Testierenden selbst geschrieben werden und von ihm auch unterschrieben werden.Dies dient der späteren Überprüfbarkeit, ob es sich bei dem Schriftstück tatsächlich um den Willen des Testierenden handelt.
Ein mit Computer (oder Schreibmaschine) errichtetes Testament, das der Testierende nur noch unterschreibt, ist deshalb unwirksam.
Auch kann der Erblasser nicht ein Testament, das ein Anderer (das eigene Kind, der Enkel, ein guter Freund) für ihn geschrieben hat, unterzeichnen. Auch dieses ist unwirksam
Eine Ausnahme gibt es beim sogenannten Ehegattentestament (auch bekannt als Berliner Testament). Hier reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide Ehegatten das Testament dann eigenhändig unterzeichnen.
Wer selbst nicht mehr schreiben kann, muss sein Testament bei einem Notar errichten lassen und dort hinterlegen.
II. Die Unterschrift
Der Testierende hat sein Testament zu unterzeichnen. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und verdeutlicht, dass die getroffenen Verfügungen diejenigen des Testierenden sind.Das Testament ist an seinem Ende zu unterschreiben. Die Unterschrift ist eine Unterschrift weil sie unten steht.
Bei mehreren Seiten ist die letzte Seite zu unterzeichnen. In der Rechtsprechung wurde auch die Unterzeichnung eines verschlossenen Briefumschlags als ausreichend angesehen, wenn die Abschlussfunktion hierdurch ausreichend gewahrt wird und im Nachhinein keine Blätter entnommen oder hinzugefügt werden konnten.
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Zusätze und Nachträge im Testament, die nach der Unterschrift folgen, noch vom Willen des Erblassers gedeckt sind. Um Fehler zu vermeiden wird empfohlen, bei späteren Änderungen des Testaments oder Zusätzen die nach der Unterschrift folgen, diese nochmals gesondert zu unterschreiben.
III. Ort und Datum
Ortsangaben sowie das Datum sind sinnvoll, aber nicht zwingend. Fehlen Datum oder Ortsangabe im Testament, ist es alleine aus diesem Grund aber noch nicht unwirksam.Ein später errichtetes Testament hebt das vorhergehende auf.
Mit der Angabe des Tags der Errichtung erleichtert der Testierende seinen Erben die Feststellung, welches bei mehreren vorhandenen Testamenten das zuletzt errichtete und damit das gültige Testament ist.
Existieren mehrere Verfügungen von Todes wegen, ist deshalb zwingend festzustellen, welche zuletzt errichtet worden ist. Fehlen Datum und Ortsangaben ist kann es sehr schwierig werden, wenn nicht sogar unmöglich, festzustellen, welches Testament das zuletzt errichtete ist.
IV. Zuwendungen im Testament
Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession.Hierunter ist die Bestimmung zu verstehen, dass der Testierende sein Vermögen nur als Ganzes auf seine Erben übertragen kann.
Eine Zuwendung einzelnen Vermögensgegenstände (z.Bsp. das Haus soll meine Frau bekommen, das Auto erhält mein Sohn) ist testamentarisch nicht möglich.
Sind mehrere Erben vorhanden, erben diese das gesamte Vermögen gemeinsam. Die hierdurch entstehende Erbengemeinschaft ist dann entsprechende den jeweiligen Erbquoten auseinander zu setzen.
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag Die Erbengemeinschaft
Begehrt einer der Erben einen bestimmten Gegenstand, hat er sich mit seinen Miterben hierüber zu verständigen. Gelingt eine Verständigung nicht, wird der Gegenstand verkauft und der Erlös verteilt. Hier entsteht oft Streit.
Um diesem Streit vorbeugen zu können hat der Testierende verschieden Möglichkeiten:
Zum Einen kann der Testierende zwar das Vermögen nur an alle seine Erben übertragen.
Der Testierende kann aber Bestimmungen treffen, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll und wer bei der Auseinandersetzung welchen Teil erhalten soll.
Wichtig ist es hierbei zu wissen, dass sich die Erben einvernehmlich über diese Bestimmung des Testierenden hinwegsetzen können. Auch der Zeitpunkt, wann diese Auseinandersetzung vollzogen wird hängt vom Willen der Erben ab.
Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers kann hier Abhilfe schaffen. Der Testamentsvollstrecker ist beauftragter des späteren Erblassers und wird den Nachlass dessen Willen entsprechend auseinander setzen.
Nachteil ist, dass die Bestimmung der Nachlassverwaltung für die Erben regelmäßig belastend wirkt.
Der Testierend kann mittels eines Vorausvermächtnisses bestimmten Erben bestimmte Gegenstände zukommen lassen.
Der Testierende kann zu Lebzeiten seinen späteren Erben Schenkungen zuwenden. Hier sollte der Testierende aber immer mit Blick auf mögliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche handeln.
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag Der Pflichtteil
Abzuraten ist die Regelung des Nachlasses durch die Enterbung. Eine Enterbung ist zwar möglich und durch das Gesetz auch vorgesehen, die Voraussetzungen hierfür liegen aber hoch und führen in vielen Fällen zum Streit um die Wirksamkeit der Enterbung.
Aufgrund der Komplexität des deutschen Erbrechts und der Vielzahl der Möglichkeiten, die sich bei der Errichtung eines Testaments anbieten, sollte bei der Errichtung des Testaments anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Es finden sich im Internet immer mehr „Mustertestamente“, die dem Interessierten für eine geringe Gebühr eine Testamentsvorlage zur Verfügung stellen. Wer die komplexe und teilweise schwierige Materie des Erbrechts und des Pflichtteilsrechts nicht vollständig kennt, sollte solchen Vorlagen kritisch gegenüber stehen. Fehler oder Missverständnisse werden erst nach dem Erbfall entdeckt und können dazu führen, dass das vom Testierenden gewollte nicht beachtet wird. Weiter können solche Fehler zu kostenintensiven und teuren Rechtsstreitigkeiten der Erben untereinander führen.
Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
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Publiziert am: Samstag, 25. Juli 2009 (3093 mal gelesen)
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