Internationales Erbrecht

In Zeiten hoher Mobilität, Öffnung der Grenzen und zunehmender Europäisierung werden zunehmend im Verlauf eines Lebens nicht nur Vermögen im Inland begründet sondern auch im – meist benachbarten – Ausland.

 

Aufgrund der durch die europäische Union erfahrenen Erleichterungen im Reiserecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht finden mehr und mehr Menschen in einem - für sie - ausländischen Staat ihren ständigen oder weiteren Wohnsitz. Aufgrund dieser fortschreitenden Globalisierung kommt es immer häufiger bei Erbfällen auch zu Berührungspunkten mit ausländischen Rechtsordnungen.

 

Gerade aus diesem Grund ist es bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) wichtig, auch immer die mögliche Kollision mit ausländischem Recht zu beachten und zu prüfen.

 

Immer dann, wenn ein Sachverhalt aufgrund von Auslandsberührung Bezüge zu mehreren Rechtsgebieten aufweist, ist sorgfältig das jeweils anwendbare Recht zu prüfen. Werden diese Grundsätze missachtet, können sich die Erben bei einem Erbfall plötzlich mit den verschiedenen Rechtsordnungen der unterschiedlichen Staaten konfrontiert sehen.

 

Gilt in einem Staat das errichtete Testament als wirksam, kann dieselbe Verfügung in einem anderen Staat aufgrund von anderweitigen Formvorschriften oder Regelungen ungültig sein.

Auch können die unterschiedlichen Rechtsordnungen zu einer unterschiedlichen Auslegung letztwilliger Verfügungen führen. Wie kann es aber zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen kommen?

 

Das deutsche Erbrecht knüpft für die Frage, welche Rechtsordnung in einem Erbfall anwendbar ist, an die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Todes an (Staatsangehörigkeitsprinzip). Stirbt zum Beispiel ein italienischer Staatsangehöriger in Deutschland, erklärt das deutsche internationale Privatrecht das italienische Recht für diesen Erbfall für anwendbar.

 

Andere Rechtsordnungen knüpfen dagegen nicht an die Staatsangehörigkeit an, sondern unterscheiden zwischen dem beweglichem und dem unbeweglichen Vermögen. Bei Immobilien wird dabei häufig an das Recht desjenigen Ortes angeknüpft, an dem sich die Immobilie befindet (der sog. Ort der belegenen Sache), wohingegen bei dem beweglichen Vermögen teilweise an die Staatsangehörigkeit und teilweise auf den letzten Wohnsitz angeknüpft wird (so etwa die Rechtsordnungen der Staaten England, Belgien, Frankreich, Rumänien, Australien, Kanada, USA).

 

Kommt es zu einem solchen Kollisionsfall ist zunächst zu prüfen, welches Recht Anwendung findet.

 

Soweit keine Staatsverträge oder biliaterale Abkommen (wie z. Bsp. Zwischen Deutschland und der Türkei) geschlossen worden sind, ist zunächst das internationale Privatrecht der in Frage kommenden Rechtsordnungen zu prüfen. Es ist zu prüfen, ob die jeweilige Rechtsordnung das eigene Recht für anwendbar erklärt, oder in eine andere Rechtsordnung verweist.

 

Bsp.: Der deutsche Staatsangehörige E verstirbt in Deutschland. Er hat Grundbesitz in Italien und Deutschland. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Staatsangehörigkeit entscheidend für die rechtliche Beurteilung des gesamten Nachlasses. Es findet danach deusches Recht Anwendung. Verstirbt dagegen der italienische Staatsangehörige I in Deutschland findet aufgrund des zu prüfenden deutschen internationalen Privatrechts, das an die Staatsangehörigkeit anknüpft, eine Verweisung auf das italienische Recht statt. In diesem Fall ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das italienische Recht die Verweisung annimmt oder den Fall zurückverweist bzw. auf eine dritte Rechtsordnung verweist.

 

Knüpft nun das ausländische Recht nicht an die Staatsangehörigkeit an, sondern unterscheidet zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass, kann eine Rückverweisung erfolgen hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundstücks, sodass hier deutsches Recht Anwendung findet, und für das bewegliches Vermögen ausländisches Recht Anwendung finden. Es kommt in diesen Fällen zu einer so genannten Nachlassspaltung.

 

Bsp.: Der türkische Staatsangehörige T lebt seit 20 Jahren in Schwetzingen. Er verstirbt im Jahr 2009 und hinterlässt dabei ein Bankguthaben in Höhe von EUR 100.000,00 in Schwetzingen und eine Eigentumswohnung in Schwetzingen. Nach dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen finden auf den beweglichen Nachlass die Gesetze des Landes Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes besitzt. Für den unbeweglichen Nachlass finden die Gesetzes desjenigen Landes Anwendung, in dem der Nachlass liegt. In unserem Beispielsfall beurteilt sich danach der unbewegliche Nachlass (Eigentumswohnung) nach deutschem und der beweglichen Nachlass (Sparguthaben) nach türkischem Recht.

 

Der Nachlass wird im Fall einer Nachlassspaltung nach den verschiedenen Rechtsordnungen unabhängig voneinander vererbt; der Nachlass ist dann erbrechtlich getrennt nach den jeweils anwendbaren Rechtsordnungen zu beurteilen.

 

Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine erbrechtliche Anordnung des Erblassers, zum Beispiel die Anordnung der Testamentsvollstreckung oder die Anordnung der Auseinandersetzung zwischen den Erben oder die Enterbung, in einem Staat wirksam ist in dem anderen Staat allerdings unbeachtlich ist und die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet.

 

Auch besteht die Gefahr, dass aufgrund einer fremden Rechtsordnung das durch den Erblasser formulierte Testament ungültig sein kann. Ebenso gestalten andere Rechtsordnungen z. Bsp. das Pflichtteilsrecht erheblich anders oder verzichten hierauf sogar vollständig.

 

Um dem Willen des Erblassers aber möglichst weit reichend zur Geltung zu verhelfen sollten bereits bei der Planung der Nachlassregelungen die Besonderheiten der ausländischen Rechtsordnungen Beachtung finden. Dieser Beitrag kann in die komplexe Materie des Erbrechts mit internationalem Bezug nur oberflächlich Einblick bieten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Für den Fall, dass in Ihrem Fall Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen gegeben sein könnten, sollten Sie in jedem Fall die Hilfe eines im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.




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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Sonntag, 08. November 2009 (569 mal gelesen)
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