Das Vermächtnis
| „Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden. (§ 1933 BGB).“ |
Das Vermächtnis ist eine Zuwendung eines bestimmten Gegenstands des Erblassers an eine bestimmte Person, den Vermächtnisnehmer.
Durch die Zuwendung eines Vermächtnisses wird der Bedachte nicht Erbe.
Der Vermächtnisnehmer erhält durch das Vermächtnis einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.
II. Unterschied Vermächtnisnehmer – Erbe
Im Gegensatz zum Erben wird der Vermächtnisnehmer nicht Rechtsnachfolger des Erben.
Der Erbe wird mit dem Todesfall automatisch ohne weiteren Akt aufgrund gesetzlicher Regelung Rechtsnachfolger des Erben, er tritt also an dessen Stelle mit allen Rechten und Pflichten.
Zwar fällt auch das Vermächtnis mit dem Erbfall an, der Vermächtnisnehmer erhält jedoch lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben.
Diesen Anspruch muss er gegen den Erben geltend machen, gegebenenfalls sogar gerichtlich.
| Beispiel: Der Vermächtnisnehmer erhält als Vermächtnis den teuren PKW des Erben. Mit dem Erbfall tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers, wird als auch Eigentümer des PKW des Erben. Der Vermächtnisnehmer muss nun von dem Erben die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen, also Herausgabe und Übereignung. Weigert sich der Erbe, muss der Vermächtnisnehmer nötigenfalls Klage gegen den Erben erheben um seine Ansprüche durchzusetzen. |
Bleiben Zweifel, ob der Erblasser ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung gewollt hatte, ist dies durch Auslegung zu ermitteln.
Gerade bei großen und umfangreichen Vermächtnisansprüchen spricht viel für eine Einsetzung als Erbe statt als Vermächtnisnehmer.
Nach der gesetzlichen Auslegungsregel ist bei der Zuwendung einzelner Gegenstände regelmäßig von einem Vermächtnis auszugehen, bei der Zuwendungen mehrer Vermögensgegenstände oder gar des ganzen Vermögens spricht viel für eine Einsetzung als Erbe.
| „Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. (§ 2087 BGB)“ |
Zu prüfen ist, ob der Erbe dem Begünstigten eine starke Stellung am Nachlass hat einräumen wollen oder diesem lediglich einen Vermögenswert hat zukommen lassen wollen.
III. Gründe für ein Vermächtnis
Vermächtnisse werden oft gewährt aufgrund des Wunschs des Erblassers, einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand zuzuwenden. Aufgrund des Grundsatz der Universalsukzession ist die Übertragung einzelner Gegenstände im Wege der Erbschaft nicht möglich.
Hier kann sich der Erbe eines Vermächtnisses bedienen, entweder um sicherzustellen, dass ein Erbe einen bestimmten Gegenstand erhält oder das ein Dritter zwar einen Gegenstand aus dem Erbe erhält, aber an dem Nachlass selbst nicht beteiligt ist..
Dem Erblasser ist es beim Vermächtnis zudem möglich, die Wahl desjenigen, der das Vermächtnis erhalten soll, auf einen Dritten zu übertragen.
| „Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll (§ 2151 Abs. 1 BGB).“ |
Auch hier ist das Vermächtnis weiter als die Einsetzung als Erbe.
Bei der testamentarischen Erbeinsetzung muss der Erblasser den Erben so genau bestimmen, dass aufgrund der Bestimmung durch den Erblasser eine Identifizierung des Erben ohne Zutun Dritter möglich ist.
Der Erblasser hat allerdings zu beachten, ob bei einem Vermächtnis für einen Erben das Vermächtnis auf den Erbteil angerechnet werden soll; bei einem Vermächtnis für einen Dritten ist zu berücksichtigen ob hierdurch Pflichtteilsansprüche der Erben beschränkt werden.
IV. Erfüllung des Vermächtnisses
Das Vermächtnis ist durch den sogenannten Beschwerten zu erfüllen. Dies ist regelmäßig der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft. Beschwerter kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein.
Der durch das Vermächtnis Begünstigte hat gegen den Beschwerten einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses
Der Erbe kann sich u.a. dann gegen den Vermächtnisanspruch zur Wehr setzen, wenn durch das Vermächtnis der gesetzliche Pflichtteil des Erben (dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils) beschränkt wird.
V. Pflichten des Vermächtnisnehmers
Der Vermächtnisnehmer hat gegenüber dem Nachlass keine Pflichten.
Der Vermächtnisnehmer haftet nicht den Gläubigern des Erblassers, auch ist der Vermächtnisnehmer nicht an der Verwaltung des Nachlasses beteiligt.
Jedoch ist bei einem überschuldeten Nachlass stets zu prüfen, ob die Erfüllung des Vermächtnisses eine nicht zu billigende Beeinträchtigung der Nachlassgläubiger darstellt und gegebenenfalls aufgrund der Regelungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetz angegriffen werden kann.
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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Samstag, 25. Juli 2009 (1048 mal gelesen)
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