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Die Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft entsteht mit dem Todesfall des Erblassers. Mitglieder der Erbengemeinschaft sind die Erben des Erblassers.

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass die Erben gemeinsam Eigentum an allen zum Nachlass gehörenden Gegenständen haben. Selbst wenn der Erblasser in seinem Testament einzelnen Erben bestimmte Gegenstände vermacht hat, so begründet dennoch zunächst die Erbengemeinschaft gemeinsames Eigentum an dem Nachlass. Es bedarf dann einer weiteren Handlung, um den Willen des Erblassers zu erfüllen. 

Mit dem Erbfall geht der Nachlass automatisch auf die Erben über. Die Erben treten gemeinsam kraft Gesetz an die Stelle des Erblassers.

Die Erbengemeinschaft ist von Gesetzes wegen auf Auseinandersetzung gerichtet. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen der Erblasser testamentarisch ein Auseinandersetzungsverbot bestimmt hat.

Der Erblasser verstirbt, im Nachlass befindet sich ein PKW, ein Bankkonto sowie ein Haus. Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder und eine Ehefrau. Die Kinder und die Ehefrau bilden die Erbengemeinschaft. Auch wenn die Erbquoten der Kinder und der Ehefrau unterschiedlich sind, sind die Ehefrau und die Kinder zunächst bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses gemeinsame Eigentümer des PKW, des Konto und des Hauses.

Kein Erbe kann alleine über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand verfügen.

Kein Erbe kann einzelne Teile des Nachlasses verkaufen.

Jeder Erbe kann jedoch seinen Anteil an dem Nachlass im Gesamten verkaufen oder verpfänden.

Kommt es zum Verkauf des Erbanteils, steht den Miterben ein Vorkaufsrecht zu.
Die Miterben sind über den Verkauf zu informieren.

Der Käufer bzw. derjenige, der einen Erbteil gepfändet hat, erwirbt nicht Eigentum an den Nachlassgegenständen sondern nur den Erbteil.

Allerdings kann dieser Dritte den Nachlass auseinandersetzen und den Wert seines Erbteils erhalten.
 

Die Verwaltung

Solange der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist, haben die Erben sich bei Maßnahmen den Nachlass betreffend abzustimmen.
Je nach Art der Maßnahme ist entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine Mehrheitsentscheidung erforderlich.

Bei Maßnahmen der sogenannten außerordentlichen Verwaltung ist immer Einstimmigkeit der Erben erforderlich.

Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hingegen genügt die (einfache) Mehrheit. Unter der ordentlichen Verwaltung sind diejenigen Maßnahmen zu verstehen, die der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entspricht, ohne diesen wesentlich zu verändern.

Eine außerordentliche Maßnahme hingegen ist eine Maßnahme, die die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses wesentlich verändert. 

A, B und C sind Erben. Zum Nachlass gehört ein Haus mit einer 10 Jahre alten Ölheizung. Die alte Ölheizung ist defekt, kann aber noch repariert werden. A und B wollen eine Reparatur bzw. den Austausch der Heizung gegen eine neue moderne Anlage, C ist der Ansicht, dass weder eine Reparatur noch der Austausch notwendig sind. Die Reparatur der Heizung dient der Erhaltung des Nachlasses und ändert diesen nicht wesentlich. Die Reparatur ist eine ordentliche Verwaltungsmaßnahme, Stimmenmehrheit der Erben ist ausreichend. Soll hingegen die Heizung durch eine moderne Heizungsanlage ersetzt werden, so wird der der Nachlass hierdurch nicht nur erhalten sondern verändert. Die Ersetzung der Heizungsanlage ist eine außerordentliche Maßnahme, für deren Durchführung alle Erben stimmen müssen. A und B können beschließen, dass die Heizung repariert wird. C wäre in diesem Fall überstimmt und hätte sich zu fügen. Ein Austausch der Heizung gegen eine moderne Anlage können A und B aber nur mit C gemeinsam bestimmen.

Eine Ausnahme ist allerdings immer dann zu machen, wenn die zu treffende Maßnahme unbedingt notwendig ist, eine Beschädigung des Nachlassgegenstands zu verhindern. Bei dieser sogenannten Notverwaltungsmaßnahme kann ein Erbe alleine bestimmen.

Die Hauptwasserleitung in der Immobilie ist geplatzt. Nur B hat dies bemerkt. Er ruft einen Installateur. Hier ist ein sofortiges Handeln des B notwendig um Schaden von dem Haus abzuwenden. B kann ohne A und C handeln.

Bei Notverwaltungsmaßnahmen sollte immer sorgfältig geprüft werden, ob eine solche vorliegt. Das Fehleinschätzungsrisiko trägt der handelnde. Wer vorschnell eine Notverwaltungsmaßnahme annimmt, bleibt auf den Kosten sitzen.

Beendigung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung des Nachlass.

Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten, dies sind die Schulden des Erblassers (Erblasserschulden) sowie die durch den Erbfall entstandenen Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) zu berichtigen.

Hierzu gehören auch die Berichtigung der Erbschaftssteuer wie auch die Erfüllung von Vermächtnissen. Vorempfänge, also dasjenige, was ein Erbe mit der Bestimmung erhalten hat, das er sich dieses auf den seinen Erbteil anrechnen lassen muss, sind auszugleichen.

Sind sich die Erben einig, werden sie einen Auseinandersetzungsplan aufstellen und die Erbenmasse (Erbschaft) diesem Plan entsprechend verteilen.
In diesem Fall können die Erben sogar von dem testamentarisch bestimmten Willen des Erblassers abweichen.

Möchte der Erblasser sicherstellen, dass seine Vorstellung über die Verteilung seines Nachlasses durchgesetzt werden, kann er einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

Sind sich die Erben nicht einig, werden die Nachlassgegenstände zunächst verkauft bzw. im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden.

Der Erlös fließt als Surrogat (Ersatz) für den jeweiligen Gegenstand in den Nachlass. Sind alle Gegenstände verkauft und ist nur noch Geld vorhanden (der Nachlass ist jetzt versilbert) werden die Erben ihren Erbteilen entsprechende Beträge aus dem Nachlass erhalten.

Gerade in den Fällen, in denen sich die Erben über die Auseinandersetzung des Nachlasses einig sind, bestehen verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung des Teilungsplans. Es gibt dabei unterschiedliche Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

Um an dieser Stelle nicht unnötig Gelder zu verschwenden sollte vor der Einleitung der Auseinandersetzung ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.


Dieser Beitrag richtet sich an den rechtlich interessierten Leser ohne juristische Vorbildung und will die Grundlagen der Erbengemeinschaft aufzeigen und ein Grundverständnis schaffen. Eine abschließende Behandlung der Thematik Erbengemeinschaft ist an dieser Stelle leider nicht möglich.

Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen


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Publiziert am: Samstag, 16. Januar 2010 (3825 mal gelesen)
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