Der Pflichtteil
Unter dem Pflichtteilsrecht wird die gesetzliche Garantie verstanden, dass ein bestimmter Personenkreis, die Pflichtteilsberechtigten, in jedem Fall etwas erben – auch wenn sie vom Erblasser nicht bedacht oder sogar enterbt worden sind.
Das Pflichtteilsrecht fällt unter die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Grundgesetz und ist durch das Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt worden.
I. Pflichtteil & Pflichtteilsberechtigte
Der Pflichtteil ist derjenige Anteil am Nachlass des Verstorbenen, den der Pflichtteilsberechtigte in jedem Fall erhält.
Dem Erblasser soll es nach der Intention des Gesetzes nicht möglich sein, durch Verfügungen, sei es durch Testament, sei es durch Schenkungen, den Pflichtteil zu beschneiden.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Der Begriff des Abkömmlings ist im Gesetz nicht bestimmt.
Unter einem Abkömmling sind die Kinder des Erblassers zu verstehen.
Pflichtteilsberechtigt sind ebenfalls der Ehegatte des Erblassers sowie dessen Eltern.
Der Ehegatte verliert jedoch sein Pflichtteilsrecht, wenn er die Ehescheidung beantragt hat oder wenn der dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat und die weiteren Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen. Um im Falle einer Ehescheidung ungewollte Erbfolgen zu vermeiden, sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben.
Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst nicht Mitglied der Erbengemeinschaft wird.
Der Pflichtteilsberechtigte erhält keinen Anspruch an dem Nachlass sondern nur einen Anspruch auf eine Geldleistung gegen die Erbengemeinschaft in Höhe des Werts seines Pflichtteils.
Zur Gewährleistung, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil am Nachlass erhält, gibt das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten umfangreiche Auskunfts- und Ausgleichsmöglichkeiten und Ergänzungsansprüche an die Hand.
Schwierig ist allerdings, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten als Erben berücksichtigt, diesen dann aber mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet.
Hier muss der Pflichtteilsberechtigte sorgfältig sein weiteres Vorgehen prüfen. Aufgrund der kurzen Ausschlagungsfristen von lediglich 6 Wochen sollte in einem solchen Fall unmittelbar nach dem Erbfall ein Termin mit einem Rechtsanwalt verabredet werden um das weitere Vorgehen zu prüfen.
Fehler in solchen Fällen wiegen schwer.
Auch Ehegatten sollten sich grundsätzlich kurzfristig nach dem Tod des Ehegatten anwaltlich beraten lassen. Hier besteht in vielen Fällen die Möglichkeit eine belastende Erbschaft auszuschlagen und den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil statt des gesetzlichen Erbteils geltend zu machen.
Auch in diesen Fällen ist eine anwaltliche Beratung dringend anzuraten.
Hat der Erblasser Güter aus seinem Vermögen an Dritte, auch an andere Miterben oder Pflichtteilsberechtigte verschenkt, bestehen zugunsten des Pflichtteilsberechtigten Ausgleichsansprüche. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Erben – und ggfls. auch den Beschenkten – auf Ausgleich in Anspruch nehmen.
II. Verlust des Pflichtteilsrecht
Der Pflichtteilsberechtigte kann sein Pflichtteilsrecht verlieren. Dies ist insbesondere in zwei Fällen denkbar:
1. Verzicht auf das Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht
Der Pflichtteilsberechtigte kann auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Ein solcher Verzicht umfasst im Zweifel auch den Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch auf nur auf seinen Pflichtteil verzichten.
Dieser Verzichtet bietet sich insbesondere in solchen Fällen an, in denen durch testamentarische Regelungen die Erbfolge umfassend gestaltet werden soll, weil bereits zu Lebzeiten Abfindungen oder Investitionen erbracht worden sind und der Verzichtende aus der gesetzliche Erbfolge aus diesem Grund ausscheiden soll.
Vorsicht ist dahingehend geboten, dass sich ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt. Hier sollte in jedem Fall klargestellt werden, ob eine solche Erstreckung gewünscht ist.
Trotz des Verzichts kann der Erblasser aber den Verzichtenden zu Lebzeiten weiterhin als testamentarischer Erbe bedenken. Die gewillkürte Erbfolge bleibt von dem Verzicht unberührt.
2. Erbunwürdigkeit
Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteil auch aufgrund seines eigenen Verhaltens verlieren. Wer erbunwürdig ist, scheidet aus der Erbfolge aus. Für das Erbrecht gilt er, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Erbunwürdig ist,
| • | wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, |
| • | wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, |
| • | wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, |
| • | wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat. |
In den beiden letztgenannten Fällen muss sich die Tat zudem noch ausgewirkt haben, die Tat muss also ursächlich (kausal) für die Verfügung des Erblassers gewesen sein.
Die Erbunwürdigkeit kann im Nachhinein wieder entfallen, wenn der Erblasser (zu Lebzeiten) dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat.
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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Samstag, 28. November 2009 (870 mal gelesen)
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