Erbrechtliche Irrtümer


  • Die Schriftform
  • Datum & Ortsangabe
  • Einzelzuwendungen
  • Auseinandersetzungsbestimmung
  • Bestimmung der Erben
  • Haustier als Erbe
  • Enterbung
  • Streitverhinderung durch Schenkung
  • Nachlassschulden
  • Bei überschuldung des Nachlasses ist das Erbe auszuschlagen
  • Der Erbe muss immer einen Erbschein beantragen


  • Die Schriftform

    Viele Erblasser begehen den Fehler, der besseren Lesbarkeit wegen ihr Testament mit der Schreibmaschine oder dem Computer zu schreiben und bewahren dieses dann unterschrieben zu Hause auf. Hierdurch begehen sie einen erheblichen Fehler. Das Erbrecht ist streng formal. Zwar muss das Einzeltestament nicht zwingend in notarielle Verwahrung gegeben werden. Wer sein Testament selbst erstellt und zu Hause aufbewahren möchte muss dieses aber selbst handschriftlich erstellen und selbst unterschreiben. Ist das Einzeltestament nicht selbst handgeschrieben und unterschrieben ist es formunwirksam.

    Datum & Ortsangabe

    Die Angaben von Datum und Ort sind bei Testamenten keine Pflichtangaben. Diese Angaben sind, insbesondere wenn mehrere Testamente vorhanden sind, hilfreich. Fehlen sie ist das Testament aber dennoch gültig.

    Einzelzuwendungen

    Das Erbrecht kennt den so genannten Grundsatz der Universalsukzession. Der Erblasser kann seinen Nachlass danach nur im Gesamten (en bloc) an den oder die Erben übertragen. Eine Zuwendungen Einzelner Gegenstände aus dem Nachlass ist dabei nicht möglich. Will der Erblasser bestimmten Personen bestimmte Gegenstände zuwenden, muss er sich des Mittels des Vorausvermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsbestimmung bedienen.

    Auseinandersetzungsbestimmung

    Hat der Erblasser in seinem Testament mehrere Erben bedacht kann, finden sich häufig auch Regelungen, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. über diese Regelungen können sich die Erben einvernehmlich hinwegsetzen. Der Erblasser kann daher nicht über eine Auseinandersetzungsbestimmung unwiderruflich bestimmen, welcher Erbe welchen Teil erhalten soll. Nur wenn die Erben keine Einstimmigkeit bei der Auseinandersetzung erzielen können ist der letzte Wille des Erblassers bindend.

    Bestimmung der Erben

    Der Erblasser hat seine Erben selbst zu bestimmen, er darf die Auswahl nicht einem Dritten überlassen. Einzige Ausnahme: Der Erblasser kann die Auswahl dann einem Dritten überlassen, wenn er zuvor selbst die objektiven Kriterien, die für die Auswahl gelten sollen bestimmt hat. Der zur Auswahl bestimmte Dritte darf dabei keinen eigenen Spielraum haben.

    Haustier als Erbe

    Bekannt geworden durch den Todesfall Moshammer ist die Frage, ob man seinen Nachlass seinem Haustier hinterlassen kann. Tiere gelten vor dem Gesetz als Sachen und können nicht Erbe werden. Ein Haustier kann nicht als Erbe eingesetzt werden. Beabsichtigt der Erblasser dennoch eine solche Zuwendung ist dies über Auflagen oder gar Stiftungen zu lösen.

    Enterbung

    Eine vollständige Enterbung seiner Verwandten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das Erbrecht kennt einen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wird ein Angehöriger des Erblassers enterbt kann dieser den Pflichtteil geltend machen. Auch wenn dem Angehörigen ein Erbteil hinterlassen wird, der kleiner als der Pflichtteil ist kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzungsansprüche geltend machen.

    Streitverhinderung durch Schenkung

    Verschenkt der Erblasser kurz vor seinem Tod sein gesamtes Hab und Gut zu Lebzeiten um damit einen Streit zu verhindern kann er diesen sogar erst heraufbeschwören. Schenkungen, die die gesetzlichen Erben beeinträchtigen können angefochten werden. Auch bestehen möglicherweise gegen die Beschenkten Ergänzungsansprüche. Um dies zu verhindern müssen Schenkungen bereits länger als 10 Jahre zurückliegen. Hierbei gilt erschwerend, dass die Schenkung auch vollzogen, also die Sache übergeben, sein muss.

    Nachlassschulden

    Die Schulden des Erben sind nur dann auf den Nachlass begrenzt, wenn bei einem überschuldeten Nachlass die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz oder die Unzulänglichkeitseinrede erhoben worden sind. Nimmt der Erbe hingegen ohne weitere Erklärung den Nachlass an vermengen sich die Vermögensmassen. Der Erbe haftet dann auch für die Schulden des Erblassers. Bei einem überschuldeten Nachlass muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls sorgfältig das weitere Vorgehen geprüft werden.

    Bei überschuldung des Nachlasses ist das Erbe auszuschlagen

    Die Ausschlagung ist eine Möglichkeit zu Verhindern für die Schulden des Erblassers haften zu müssen. Der Erbe, der die Erbschaft allerdings ausschlägt kann an dem Nachlass aber keine Rechte mehr geltend machen. Insbesondere kann er auch keine Erinnerungsstücke des Erblassers, Bilder, Schriften, Zeichnungen, für sich behalten. Es ist deshalb sorgfältig vor der Ausschlagung zu prüfen, ob die Begrenzung der Schulden auf den Nachlass nicht durch Nachlassinsolvenzverfahren, Nachlassverwaltung oder Unzulänglichkeitseinrede erreicht werden kann.

    Der Erbe muss immer einen Erbschein beantragen

    Dies ist nicht richtig. Zwar verlangen Banken, Versicherungen, etc. stets einen Nachweis über die Legitimation als Erbe. Der Alleinerbe kann aber häufig diese Legitimation bei einem notariellen Testament durch Vorlage des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll und bei privatschriftlichem Testament durch eine über den Tod hinaus geltende (Vorsorge-)Vollmacht erbringen. Insbesondere bei besonders werthaltigen Nachlässen bietet sich dieses Vorgehen im Hinblick auf die mit dem Erbschein anfallenden Kosten an. Auch ist mit der Beantragung eines Erbscheins erheblicher Aufwand verbunden, es sind eine Vielzahl von Fragen zu klären.

    Fazit:
    Es gilt deshalb der Grundsatz sowohl für den Erblasser als auch für den Erben: Wer spätere Probleme vermeiden will, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Das Erbrecht ist streng formal. Werden die Formvorschriften nicht beachtet, so kann im schlimmsten Fall der letzte Wille des Erblassers nicht berücksichtigt werden. Will der Erblassers bestimmte Verfügungen treffen, so ist dies oftmals möglich. Es sind dabei aber jeweils die Einschränkungen des Erbrechts zu beachten. Hier kann der Anwalt regelmäßig hilfreiche Tipps geben, um dem Willen des Erblassers zur Geltung zu Verhelfen. Entsprechendes gilt für den Erben. Nur wer sich frühzeitig über seine rechtlichen Möglichkeiten informiert kann sicher gehen später keine falsche Entscheidung zu treffen. Aufgrund der kurzen Fristen gilt: Je früher desto besser.

 




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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Freitag, 24. Juli 2009 (1229 mal gelesen)
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