Willkommen!
Willkommen auf der Webseite für Erbrecht der Rechtsanwälte Zipper & Collegen, Schwetzingen.

Wir beraten unsere Mandanten zu allen erbrechtlichen Themen wie Testament, Erbschaft, Pflichtteil, Vermächtnis, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Ausschlagung und Annahme der Erbschaft, Erbfolge, etc..

Wir sind Ansprechpartner für Testierende, Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer.

Durch eine sorgfältige und kompetente anwaltliche Beratung kann bei der Abwicklung der Erbschaft, der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen viel Zeit und Geld gespart werden und eine weitere Belastung der Erben vermieden werden.

Wir beraten Sie auch gerne bei der Erstellung Ihrer Vermögensnachfolge, sei dies in der Erarbeitung und Ausarbeitung eines Erbvertrags, bei der Erstellung eines Testaments oder eines Vermächtnisses oder z.Bsp. bei den Schnittstellen zum Familienrecht, insbesondere bei der Erstellung von Eheverträgen und den diesbezüglichen Wechselwirkungen zum Erbrecht.

Unsere Webseite will Ihnen im Vorfeld einer anwaltlichen Beratung oder bei der Klärung erster Fragen eine Hilfestellung geben. Wir sind dabei stets durch Erweiterung und Überarbeitung unseres Angebot bemüht, Ihnen auf einfache Weise einen möglichst weiten Überblick über das Erbrecht zu gewähren.






Wussten Sie...
...das der Erblasser die Bestimmung der Erben nicht Dritten überlassen kann?
Der Erblasser hat seine Erben selbst zu bestimmen, er darf die Auswahl nicht einem Dritten überlassen. Einzige Ausnahme: Der Erblasser kann die Auswahl dann einem Dritten überlassen, wenn er zuvor selbst die objektiven Kriterien, die für die Auswahl gelten sollen bestimmt hat. Der zur Auswahl bestimmte Dritte darf dabei keinen eigenen Spielraum haben.

» weitere Irrtümer



Erbrechtliche Begriffe - einfach erklärt. Zum Beispiel:

Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass für den Erblasser und bringt dessen Willen zur Geltung. Die Erben sind gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht weisungsbefugt, der Testamentsvollstrecker hat aber gegenüber den Erben Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.  

» weitere erbrechtliche Begriffe

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Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers

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